Satzung der DLRG Wirges e.V.
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Name, Bereich und Sitz
§ 2 Aufgaben
§ 3 Geschäftsjahr
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 DLRG – Jugend
2. Organe
§ 6 Jahreshauptversammlung
§ 7 Vorstand
3. Untergliederungen
§ 8 Stützpunkte
4. Sonstige Bestimmungen
§ 9 Prüfungen
§ 10 Ehrungen
§ 11 Material
5. Schlussbestimmungen
§ 12 Satzungsänderungen
§ 13 Auflösung
§ 14 Inkrafttreten
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Name, Bereich und Sitz
(1) Die Ortsgruppe Wirges ist eine Gliederung der am 19. Oktober 1913 gegründeten Deutschen
Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. (DLRG). Sie gehört als Untergliederung zum DLRG
Landesverband Rheinland-Pfalz und zum DLRG Bezirk Westerwald-Taunus e.V. und führt den
Namen „Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Ortsgruppe Wirges“ ( DLRG Wirges). Nach
der Eintragung führt Sie den Namenszusatz „e.V.“.
(2) Vereinssitz der DLRG Wirges ist Wirges.
§ 2 Aufgaben
(1) Die DLRG Wirges ist eine gemeinnützige, unmittelbare, selbständige Organisation im Sinne
des Dritten Abschnittes: Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Die DLRG Wirges
arbeitet ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern.
(2) Die Aufgaben der DLRG Wirges sind die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und
Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen. Aufgaben der DLRG Wirges
sind insbesondere
• Die Aufklärung der Bevölkerung über Gefahren am und im Wasser
• Die Förderung des Anfänger-, Schul- und des Kleinkinderschwimmens
• Die Aus- und Fortbildung von Schwimmern und Rettungsschwimmern
• Die Durchführung des Rettungswachdienstes
• Der Einsatz von Bootsführer, Rettungstaucher und Funker für den Rettungsdienst
• Planung und Organisation des Rettungswachdienstes
• Mitwirkung bei der Abwendung von Katastrophen am und im Wasser
• Werbung für die Ziele der DLRG
Soweit diese Aufgaben nicht vom DLRG Bezirk Westerwald – Taunus e.V. oder vom DLRG
Landesverband Rheinland-Pfalz wahrgenommen werden.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der DLRG Wirges können natürliche und juristische Personen und Vereinigungen des
privaten und öffentlichen Rechts werden.
(2) Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der
an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere
Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu Unterschreiben. Diese
verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge und erkennen die Satzung und die
Ordnungen der DLRG an und übernehmen alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.
(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand der DLRG Wirges.
(4) In der DLRG Wirges übt das Mitglied seine Rechte persönlich aus, gegenüber den
überörtlichen Gliederungen wird es durch gewählte Delegierte vertreten.
(5) Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist davon abhängig, dass die Beitragszahlung für das
laufende oder für das vergangene Geschäftsjahr nachgewiesen ist. Das Stimmrecht kann erst
nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste oder
Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei
beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch
von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur am Ende eines
Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten
ist. Unbeschadet der Satzungsbestimmung der DLRG Landesverbandes Rheinland-Pfalz kann
ein Mitglied durch Beschluss des Vorstands der DLRG Wirges Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung mit der Zahlung von einem
Jahresbeitrag im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der
Absendung der zweiten Aufforderung zwei Monate verstrichen sind und in dieser
Aufforderung die Streichung angedroht wurde. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach
Zahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden. Den Ausschluss aus der DLRG regelt
die Ehrenratsordnung.
(7) Die Mitglieder haben Beiträge zu leisten, deren Höhe nach der Maßgabe der Mindestbeiträge
des DLRG Landesverbandes Rheinland-Pfalz von der Bezirkstagung des Bezirks Westerwald-
Taunus festgelegt sind.
(8) Ehrenmitglieder der DLRG sind von der Beitragspflicht befreit.
(9) Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz befindliche DLRG-Eigentum zurückzugeben;
scheidet ein Mitglied aus einer Amtstätigkeit aus, hat es die amtsbezogenen Unterlagen an
die DLRG Wirges abzugeben.
(10) Durch eigenmächtige Handlungen eines Mitgliedes wird die DLRG Wirges nicht verpflichtet.
§ 5 DLRG – Jugend
(1) Die DLRG Jugend Wirges ist eine Gemeinschaft von Jugendlichen in der DLRG Wirges.
Mitgliedschaft und Zugehörigkeit der DLRG-Jugend zur DLRG Wirges werden dadurch nicht
berührt.
(2) Die DLRG Wirges fördert die Teilnahme der Jugend an den satzungsgemäßen Aufgaben der
DLRG unter Berücksichtigung jugendpflegerischen Grundsätze.
II. Organe
§ 6 Jahreshauptversammlung
(1) Die Jahreshauptversammlung ist als oberstes Organ die Versammlung der Mitglieder der
DLRG Wirges. Jedes Mitglied nach Vollendung des 16. Lebensjahres hat eine Stimme.
(2) Die Jahreshauptversammlung legt die Richtlinien für die Tätigkeiten fest und behandelt
grundsätzliche Angelegenheiten der DLRG Wirges. Sie nimmt die Berichte des Vorstands und
der Kassenprüfer entgegen und ist zuständig für die Wahl
• Des Vorstandes und der Stellvertreter
• Der Kassenprüfer und deren Stellvertreter
• Der Delegierten
• Die Bestätigung der Wahlen der DLRG-Jugend Wirges
• Die Entlastung des Vorstandes
• Die Verwendung des anteiligen Beitragsaufkommens
• Die Entscheidung über
o Anträge
o Satzungsänderungen
o Auflösung der DLRG Wirges
o Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
(3) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche
Jahreshauptversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von
zwei Wochen durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Wirges und
durch Aushang (Schaukasten im Hallenbad) unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Jahreshauptversammlung beim
Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter
hat zu Beginn der Jahreshauptversammlung die Ergänzung bekanntzugeben.
(5) Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das
Interesse der DLRG Wirges es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich
unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
(6) Die Jahreshauptversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schriftführer geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied
anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die
Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der Vorhergehenden Diskussion
einem Wahlausschuss übertragen werden.
(7) Die Abstimmung erfolgt offen, sofern nicht die geheime Abstimmung beantragt wird.
(8) Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
(9) Die Jahreshauptversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der
Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur
Auflösung der DLRG Wirges eine solche von neun Zehntel erforderlich.
(10) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten
hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet
zwischen den beiden Kandidaten , die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl
statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher
Stimmzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(11) Über Beschlüsse der Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von den
beteiligten Schriftführern zu unterzeichnen ist.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand der DLRG Wirges besteht aus:
Dem Vorsitzenden
Dem stellvertretenden Vorsitzenden
Dem Schatzmeistre und Stellvertreter
Dem Technischer Leiter und Stellvertreter
Dem Jugendwart und Stellvertreter
Dem Schriftführer
Dem Tauchwart
Dem Gerätewart
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende;
jeder ist allein vertretungsberechtigt. Vereinsintern wird vereinbart, dass der
stellvertretende Vorsitzende nur im Verhinderungsfalle des Vorsitzenden
vertretungsberechtigt ist.
(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der DLRG Wirges zuständig, soweit sie nicht durch
Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
Leitung der DLRG Wirges
Vorbereitung und Einberufung der Jahreshauptversammlung
Ausführung von Beschlüssen der Jahreshauptversammlung
Verwaltung der Mittel
Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
Überwachung der Durchführung aller Aufgaben gem. § 2
(5) Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren,
gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes
Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft in der DLRG
Wirges endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Scheidet ein Vorstandsmitglied
vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen
Nachfolger wählen.
(6) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden, unter Mitteilung der Tagesordnung, einberufen werden
kann. Eine Einberufungsfrist von zwei Wochen soll eingehalten werden. Der Vorstand muss
einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies schriftlich
beantragt.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei
Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des
stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand kann auch im schriftlichen Verfahren
beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung
zustimmen.
III. Untergliederungen
§ 8 Stützpunkte
(1) Die DLRG Wirges kann in ihrem Bereich DLRG Stützpunkte einrichten, wenn dies den
Satzungsgemäßen Aufgaben der DLRG förderlich und aus organisatorischen Gründen
notwendig ist. Der DLRG Stützpunkt wird von einem Stützpunktleiter betreut, der auf
Vorschlag des Vorstandes vom DLRG Bezirk Westerwald-Taunus berufen wird.
(2) Der Stützpunktleiter kann Mitarbeiter benennen, die vom Vorstand der DLRG Wirges
bestätigt werden. Der Stützpunktleiter ist dem Vorstand der DLRG Wirges für die
ordnungsgemäße Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben der DLRG verantwortlich.
IV. Sonstige Bestimmungen
§ 9 Prüfungen
Die Ausbildungs- und Lehrtätigkeit einschließlich der Abnahme von Prüfungen richtet sich nach den
Bestimmungen der DLRG Satzung und den dazu ergangenen Ordnungen in der jeweils geltenden
Fassung.
§ 10 Ehrungen
Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Wasserrettung oder durch
hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder können geehrt
werden. Einzelheiten regelt die Ehrungsordnung.
§ 11 Material
Das zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben benötigte Material wird von der DLRG vertrieben
und ist von der DLRG zu beziehen.
V. Schlussbestimmungen
§ 12 Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen beschließt gemäß § 6 Abs. 2 die Jahreshauptversammlung. Zu einem
Beschluss einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden
Stimmberechtigten erforderlich.
(2) Die Satzungsänderung muß im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung mit der Einladung
zur Jahreshauptversammlung bekanntgemacht werden.
§ 13 Auflösung
(1) Die Auflösung der DLRG Wirges kann nur in einer zu diesem Zwecke mindestens sechs
Wochen vorher einberufenen Jahreshauptversammlung mit einer Mehrheit von
neunzehnteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
(2) Bei der Auflösung der DLRG Wirges fällt deren Vermögen an den DLRG Bezirk Westerwald-
Taunus.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung ist durch die Jahreshauptversammlung der DLRG Wirges am 10. Februar 1989 in
Wirges beschlossen worden, sie ist im Vereinsregister des Amtsgericht Montabaur unter der Reg.Nr.
1634 am 26.10.1989 eingetragen und tritt am Tage der Eintragung in Kraft.
Wirges, den 11.09.1989
Änderungseintrag vom 03.04.1991 (vgl. § 6 Abs. 3)